Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Befort
Stand: 17.02.2025
Vorbemerkung
Die nachfolgenden AGB bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlagen der Liefer-
und Leistungsverträge der Firma befort Projektierung und Vertrieb von fahrbaren
Patientenschränken GmbH & Co. KG, Neuenberger Str. 82, 36041 Fulda, im Handelsregister beim
Amtsgericht Fulda unter HRA 6169 eingetragen.
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§
14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir das entsprechende Produkt selbst herstellen
oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die
AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Beauftragung des Kunden gültigen bzw.
jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw.
Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen bzw. die Leistung vorbehaltlos erbringen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns
gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder
Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des
Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Vertragserklärungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden
Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten.
(2) Die Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung bzw. der Beauftragung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt,
dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung
der Lieferung an den Kunden bzw. Erbringung der Leistung erklärt werden.
§ 2 Liefer-/Leistungsfrist und Verzug
(1) Die Liefer-/Leistungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
bzw. der Beauftragung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Liefer-/Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer-/Leistungsfrist mitteilen.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer-/Leistungsfrist nicht verfügbar bzw. erbringbar,
sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der
Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im
Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen
überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder
Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens fünf Wochen. Erfolgt die Lieferung oder
Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen vom Vertrag zurücktreten
oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich
schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung
oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom
Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw.
Leistung besteht.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei
einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Ist eine Lieferung Vertragsbestandteil, so erfolgt diese ab Produktionsstandort. Auf Verlangen
und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(3) Kommt der Kunde in Annahme, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz
des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen.
(4) Teillieferungen oder -leistungen sind uns gestattet, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar
sind.
§ 5 Umfang der Leistung
(1) Abweichungen mit einer Toleranz von bis zu 10% der bestellten oder gelieferten Artikel von der
Bestellung, die die Funktion nicht beeinträchtigen und einer üblichen Verwendung nicht
entgegenstehen, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
(2) Alle Angaben in Abbildungen, Katalogen, Prospekten, Werbung, auf unserer Homepage im
Internet und sonstigem dem Kunden überlassenen Informationsmaterial, insbesondere Maß-,
Gewichts- und Leistungsangaben, sowie produktbeschreibende Merkmale sind unverbindlich und
keinesfalls als Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen;
Ansprüche hieraus können nicht geltend gemacht werden. Beschaffenheitsgarantien müssen
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(3) Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer
Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Ware sind nur
verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind. Sie befreien den
Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
§ 6 Höhere Gewalt
(1) In Fällen höherer Gewalt ist der Lieferant ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis höherer
Gewalt ein Leistungshindernis darstellt, für die Dauer und im Umfang des Bestehens des
Ereignisses von seiner Lieferverpflichtung und der Erfüllung von sonstigen Vertragspflichten sowie
von jeglicher Haftung für Schäden oder sonstigen vertraglichen Rechtsbehelfen wegen
Vertragsverletzung befreit.
(2) Ereignisse höherer Gewalt („Höhere Gewalt“) sind solche, die außerhalb des Einflussbereichs
des Lieferanten liegen und durch die der Lieferant ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner
Verpflichtungen gehindert wird. Höhere Gewalt liegt insbesondere (ohne weitere Fälle
auszuschließen) in folgenden Fällen vor:
• Krieg, bewaffnete Konflikte und Feindseligkeiten oder deren ernsthafte Androhung sowie
Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, militärische oder usurpierte Macht und Mobgewalt;
• Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
• rechtmäßige oder rechtswidrige Amtshandlungen, behördliche Anordnungen, Regeln,
Vorschriften oder Anweisungen, durch die der Lieferant ganz oder teilweise an der Erfüllung
seiner Verpflichtungen gehindert wird;
• Naturkatastrophen wie z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Flächenbrände;
• Epidemien, Pandemien, Endemien;
• Explosion, Brand oder Zerstörung von Maschinen, Anlagen oder Produktionsstätten, längerer
Ausfall von Transport-, Telekommunikations- oder elektrischen Mitteln oder -Wegen;
• Streik und rechtmäßige Aussperrungen.
Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen bei Vorlieferanten des Lieferanten
gelten als Höhere Gewalt, soweit der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis höherer Gewalt
gemäß vorstehendem Satz 2 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
(3) Der Lieferant wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der Höheren
Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen der Höheren Gewalt
soweit wie möglich zu beschränken.
(4) Beide Vertragsparteien werden sich bei Eintritt Höherer Gewalt über das weitere Vorgehen
abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten
Produkte nachgeliefert werden sollen.
(5) Jede Vertragspartei ist berechtigt, von den von der Höheren Gewalt betroffenen Verträgen
zurückzutreten, wenn die Höhere Gewalt mehr als acht (8) Wochen andauert oder wenn sich
herausstellt, dass sie über einen solchen Zeitraum andauern wird. Das Recht jeder Vertragspartei,
im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt
unberührt.
(6) Ist Absatz 5 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung
einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen
Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.
(7) In Fällen der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferanten durch dessen Zulieferer mit
Leistungen oder Materialien (Nichtverfügbarkeit der Leistung) wird der Lieferant den Kunden
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
Ist die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der
Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen
des Kunden hat der Lieferant unverzüglich zu erstatten.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Produktionsstandort, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto ist nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gestattet.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 Satz 2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die
Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde, auch dann wenn wir die
Zollabwicklung im Namen des Käufers vornehmen.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und
Lieferung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit
berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Kommt der Abnehmer mit einer Zahlung nach Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug,
so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten
Inverzugsetzung bedarf. Dies gilt nicht bei unverschuldeter Zahlungsversäumnis. Die vereinbarte
Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB)
unberührt.
(5) Eine Aufrechterhaltung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber unseren
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Es sei denn, dass die
Gegenforderung oder der Rechtsgrund des Zurückbehaltungsrechts unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt worden ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über
die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Wir behalten uns eine Anpassung der Preise vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des
Angebots und der vertragsgemäßen Ausführung die Lohn-, Material- oder Herstellungskosten
aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nachweisbar und signifikant ändern. Für den Fall, dass
die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig waren und
aufgrund dessen eine unvorhersehbare Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung durch
uns notwendig wird, sind wir ebenfalls berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise
vorzunehmen. Gleiches gilt im Falle von Gesetzesänderungen oder Änderungen technischer
Standards oder Richtlinien nach Vertragsschluss.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller
gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
(gesicherte Forderungen) vor. Dies umfasst den einfachen, verlängerten und erweiterten
Eigentumsvorbehalt.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder verpfändet noch sicherungsübereignet oder anderweitig Dritten
zur Sicherheit übertragen werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Dritte (z. B.
durch Pfändung) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zugreifen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen
Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem
Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern un:/oder zu
verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Der Kunde tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwertung
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Pflichten des Kunden gemäß
Absatz 2 gelten entsprechend für die abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht
durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die
Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%,
werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Mängelansprüche des Kunden
(1) Wir gewährleisten nur die Konformität der von uns gelieferten Produkte und erbrachten
Leistungen mit den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung
anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei
Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen
Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
(2) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nachträgliche Veränderungen oder Verschlechterungen
der Ware, die auf unsachgemäße Behandlung durch ihn selbst zurückzuführen sind (z.B. durch
Verwendung nicht geeigneter Pflegemittel, mangelnde Bedienung etc.), regelmäßig keinen
Mangel darstellen.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den einschlägigen gesetzlichen
Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des
Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-
und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der
Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Ablieferung, zu machen.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere
Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach
den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Vorkommende Reklamationen und verdeckte Schäden sind unverzüglich (innerhalb von
2 Werktagen) der Crefo Factoring Fulda-Erfurt-Magdeburg GmbH & Co. KG schriftlich und
mit Fotos per eMail an „[email protected]"zu melden, die sich
dann umgehend mit uns in Verbindung setzt. Kleinere Beanstandungen (z. B. kleinere
Mängel oder Unstimmigkeiten, die schnell behoben werden können) können direkt
an „[email protected]" gemeldet werden, um eine zügige Lösung zu
ermöglichen. Beschädigungen oder Fehlmengen bei Speditionslieferungen sind
sofort vom Fahrer schriftlich bestätigen zu lassen. Die Klärung der Beanstandung wird
weiterhin durch uns erfolgen. EINE SPÄTERE REKLAMATION BESCHÄDIGT
ANGELIEFERTER WARE IST NICHT MÖGLICH!
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder
nachbessern (Nacherfüllung). Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wurde eine Abnahme der Ware, Zeichnungs- oder Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge
von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Zeichnungs- und
Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Kunde die fällige Vergütung zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum
Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)
ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) Gewährleistungsansprüche und Haftungsansprüche für unmittelbare und mittelbare Schäden
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Verwendung von Ersatzwerkstoffen, bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(10) Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien, unsachgemäße Behandlung des Produktes,
insbesondere aufgrund von Nichtbeachtung der Hersteller-Bedienungsanleitung /-pflegeanleitung
sowie funktionelle Veränderungen des Gerätes oder Reparaturversuche des Käufers oder
unbefugter dritter Personen. Bei unberechtigten Gewährleistungsansprüchen können wir eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe der uns entstandenen Kosten berechnen.
(11) Die Mangelbeseitigung umfasst bei Bedarf den Ausbau der mangelhaften und Einbau der
mangelfreien Sache.
(12) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich
in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht kein Rücktrittsrecht.
(13) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen
auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(14) Mängelansprüche verjähren in allen Fällen nach Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller.
§ 10 Sonstige Haftung; Ausschluss des Rechts einer ordentlichen Kündigung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir
vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in
eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
c) in allen übrigen Fällen nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind,
insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen
durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu
vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Rücktritt oder
Kündigung müssen schriftlich oder in Textform erklärt werden. Ein freies Kündigungsrecht des
Kunden (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10% des
Lieferwertes.
§11 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für
Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht,
soweit längere Fristen gesetzlich vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Geistiges Eigentum
(1) Werden Gegenstände nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen oder
sonstigen Anweisungen gefertigt, ist dieser allein dafür verantwortlich, dass damit keine
Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(2) Wegen Schutzrechtsverletzungen, die auf der Beachtung der vom Kunden zur Verfügung
gestellten Unterlagen oder dessen Anweisungen beruhen, stehen ihm keine Rechte gegen uns zu.
(3) Werden wir wegen einer derartigen Schutzpflichtverletzung von Dritten in Anspruch
genommen, hat uns der Kunde in vollem Umfang von diesen Ansprüchen freizustellen.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte
Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Unterlagen, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/
oder Problemlösungen und sonstiges Know-How, gleich welchen Inhalts (nachstehend insgesamt:
„Informationen“ genannt) über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen
Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene
Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und
Erfüllungsgehilfen auferlegen.
(2) Eine Information ist nicht als vertraulich anzusehen, wenn sie im Zeitpunkt der
Kenntniserlangung bereits öffentlich gemacht oder dem Empfänger der Information zugänglich
war.
(3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle
geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder
digitaler Form, unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der Partei, von der sie stammen,
zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu
löschen.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des
UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Fulda, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde
Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am
Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede
oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Für den Fall, dass eine oder mehrere der Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam
sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.
(2) Änderungen und Ergänzungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, den Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten.